Vielmehr ist festzustellen, dass die Berufungskläger erst nach der Abnahme und der Zustellung der Schlussrechnung, die von ihnen nicht akzeptiert wurde, auf ihre frühere Erklärung, die Fensterausbrüche nicht realisieren zu wollen, zurückgekommen sind und sie erst danach deren Ausführung wieder verlangten. 9.1 Die Berufungskläger vertraten bei der Vorinstanz den Standpunkt, die Verwendung falscher Bretter bei der Auslegung des Dielenbodens im Obergeschoss gelte als wesentlicher Mangel, welcher einer Bauabnahme entgegenstehe.