Die von den Berufungsklägern geäusserte Vermutung, die Berufungsbeklagte habe sich bei den Fensterausbrüchen im UG erheblich verkalkuliert und versuche dies ausgleichen, wird durch die vorliegenden Urkunden und den chronologischen Ablauf nicht bestätigt. Vielmehr ist festzustellen, dass die Berufungskläger erst nach der Abnahme und der Zustellung der Schlussrechnung, die von ihnen nicht akzeptiert wurde, auf ihre frühere Erklärung, die Fensterausbrüche nicht realisieren zu wollen, zurückgekommen sind und sie erst danach deren Ausführung wieder verlangten.