Das Gegenteil ist der Fall. Es sind die Berufungskläger, die gestützt auf die von ihnen eingeholten Offerten, insbesondere diejenige der E.___ AG, für die Nichtausführung der Fensterdurchbrüche einen grösseren Abzug vom Pauschalbetrag fordern. Bei den Erwägungen zu den Minderwerten wird darauf zurückzukommen sein. 8.3.4 Die von den Berufungsklägern geäusserte Vermutung, die Berufungsbeklagte habe sich bei den Fensterausbrüchen im UG erheblich verkalkuliert und versuche dies ausgleichen, wird durch die vorliegenden Urkunden und den chronologischen Ablauf nicht bestätigt.