Es erübrigt sich, näher auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungskläger einzugehen. Der Bemerkung des Vorderrichters, es habe den Berufungsklägern im Zeitpunkt der Rückstellung im Januar 2015 klar sein müssen, dass die Fensterausbrüche nicht mehr zum ursprünglichen Preis bewerkstelligt werden könnten, kann einzig für eine spätere Realisierung eine Bedeutung beigemessen werden. Ohnehin ist es nicht so, dass die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit den Fensterausbrüchen jemals Mehrkosten von den Berufungsklägern verlangt hätte. Das Gegenteil ist der Fall.