Die Aussage «die Berufungskläger möchten sich wegen fehlender Finanzmittel von der Bezahlung des Werklohnes drücken» (korrigiert: die Berufungskläger statt die Berufungsklägerin) stammt nicht vom Vorderrichter, sondern vom Vertreter der Berufungsbeklagten. Ohnehin spielen die Kosten für die Fensterausbrüche für die Frage, ob diese im Zeitpunkt der Bauabnahme noch Vertragsbestandteil gewesen sind, nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass der Verzicht auf die Realisierung nicht mehr rückgängig gemacht worden ist. Die Beweggründe oder der Auslöser dafür sind nicht massgebend. Es erübrigt sich, näher auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungskläger einzugehen.