Damit ist die Feststellung des Vorderrichters, dass die Fensterausbrüche bis Mitte April 2015 – die Bauabnahme fand am 14. April 2015 statt – kein Thema mehr gewesen seien, sondern im Gegenteil über die Höhe des Minderpreises zufolge Nichtausführung diskutiert worden sei, nicht zu beanstanden. 8.3.3 Die Aussage «die Berufungskläger möchten sich wegen fehlender Finanzmittel von der Bezahlung des Werklohnes drücken» (korrigiert: die Berufungskläger statt die Berufungsklägerin) stammt nicht vom Vorderrichter, sondern vom Vertreter der Berufungsbeklagten.