Urkunde 11 der Berufungsbeklagten) für die Fensterausbrüche Kosten aufgerechnet werden. Schliesslich findet sich auch im Mail vom 20. April 2015 (Urkunde 8 der Berufungskläger) keine Aufforderung, die Fensterausbrüche im UG vertragsgemäss auszuführen. Lediglich die darauf angebrachte, handschriftliche Notiz datiert vom 26. November 2015 enthält einen Hinweis auf die Ausführung aller Arbeiten. Damit ist die Feststellung des Vorderrichters, dass die Fensterausbrüche bis Mitte April 2015 – die Bauabnahme fand am 14. April 2015 statt – kein Thema mehr gewesen seien, sondern im Gegenteil über die Höhe des Minderpreises zufolge Nichtausführung diskutiert worden sei, nicht zu beanstanden.