Der Vorderrichter hat somit zu Recht festgestellt, dass am 14. April 2015 eine Abnahme anhand einer von A.___ erstellten Mängelliste erfolgt ist. Die Abnahme des Werks bedeutet aber, dass der vorläufige Verzicht auf die Ausführung der Fensterdurchbrüche definitiv geworden ist und nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann. 8.3.2 Zwischen dem Mail vom 4. Januar 2015 und der Abnahme vom 14. April 2015 haben die Berufungskläger nie mehr die Ausführung der Fensterdurchbrüche verlangt. Vielmehr haben sie diese Forderung erst nach dem Zugang der Schlussrechnung wieder erhoben.