158 Abs. 3 der SIA-Norm 118). Hier liegt immerhin die «Vorbereitende Mängelliste für Bauabnahme» mit den handschriftlichen Notizen vor. Zudem treten die Wirkungen der Abnahme (automatisch) mit durchgeführter Prüfung ein, ohne dass es dazu noch Erklärung der Parteien (der Unterzeichnung des Prüfungsprotokolls oder der Zustimmung des Bauherrn oder seiner Bauleitung bedürfte (Roland Hürlimann, Werkhaftung gemäss SIA-Norm 118 und die Mängelhaftung, Urkunde 19 der Berufungskläger). Der Vorderrichter hat somit zu Recht festgestellt, dass am 14. April 2015 eine Abnahme anhand einer von A.___ erstellten Mängelliste erfolgt ist.