Schliesslich hat er eine von ihm selbst als «Vorbereitende Mängelliste für Bauabnahme» bezeichnete Liste erstellt (Urkunde 9 der Berufungsbeklagten). Daraufhin fertigte die Berufungsbeklagte mit Datum vom 22. April 2015 die Schlussrechnung aus (Urkunde 10 der Berufungsbeklagten). Vor diesem Hintergrund und diesem Ablauf können sich die Berufungskläger nicht mehr auf den Standpunkt stellen, es sei beim Treffen vom 14. April 2015 nicht um eine Abnahme des Werkes gegangen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung kann, muss aber nicht in einem Protokoll festgehalten werden (Art. 158 Abs. 3 der SIA-Norm 118).