Er erwähnte zwar auch, dass eine solche die Vollendung und die vollständige Erledigung der Arbeiten voraussetze. Darüber hinaus verlangte er von der Berufungsbeklagten eine vorgängige Prüfung und ein darüber erstelltes Protokoll, damit bei der Bauabnahme nur noch eine stichprobenartige Kontrolle genügen könnte. Gemäss seinem Mail vom 10. April 2015 (Urkunde 6 der Berufungskläger) wurden ihm die Abnahmeprotokolle mit den Handwerkern zugestellt. Schliesslich hat er eine von ihm selbst als «Vorbereitende Mängelliste für Bauabnahme» bezeichnete Liste erstellt (Urkunde 9 der Berufungsbeklagten).