Die entscheidende Frage ist, ob am 14. April 2015 tatsächlich eine Abnahme stattgefunden hat, mit der Wirkung, dass die Fensterausbrüche definitiv aus dem Leistungsinhalt des Werkvertrages herausgenommen worden sind. Dafür, dass am 14. April 2015 tatsächlich eine Abnahme stattgefunden hatte, sprechen zahlreiche Umstände. Bereits in seinem Mail vom 27. März 2015 (Urkunde 5 der Berufungskläger) sprach A.___ von einer Abnahme. Er erwähnte zwar auch, dass eine solche die Vollendung und die vollständige Erledigung der Arbeiten voraussetze.