In diesem Mail halten die Berufungskläger einleitend fest, sie wollten zu den noch offenen Punkten Stellung nehmen. Zum Punkt UG Fensterplanung erklären die Berufungskläger folgendes: «momentan nicht realisieren, vor Projektabschluss erfolgt je nach Planungsstand und Finanzmittel der definitive Entscheid». Ab diesem Zeitpunkt waren die Fensterausbrüche nicht mehr auszuführen, zwar nicht definitiv, aber doch bis zu einer gegenteiligen Anordnung. Die entscheidende Frage ist, ob am 14. April 2015 tatsächlich eine Abnahme stattgefunden hat, mit der Wirkung, dass die Fensterausbrüche definitiv aus dem Leistungsinhalt des Werkvertrages herausgenommen worden sind.