Die massgebliche Frage ist, ob sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Fensterausbrüche nicht mehr zum abzuliefernden Werk gehören, insbesondere ob die Berufungskläger diesbezüglich auf die Vertragserfüllung verzichtet haben. Konkret stellt sich die Frage, ob die Mitteilung im Mail der Berufungskläger vom 4. Januar 2015 (im Folgenden wird jeweils auf die bei der Vorinstanz eingereichten Belege verwiesen, jedoch mit den hier verwendeten Parteirollen; Urkunde 11 der Berufungskläger, Urkunde 16 der Berufungsbeklagten) diese Wirkung zukommt. In diesem Mail halten die Berufungskläger einleitend fest, sie wollten zu den noch offenen Punkten Stellung nehmen.