Die Berufungskläger seien hingegen bereit, den vollen Werklohn bei voller Leistungserbringung anstandslos zu bezahlen. 8.3.1 Von der Berufungsbeklagten wurde nicht bestritten, dass die Fensterausbrüche im UG ursprünglich zum Leistungsinhalt des Werkvertrages gehört haben. Auch der Vorderrichter hat nichts anderes angenommen. Die massgebliche Frage ist, ob sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Fensterausbrüche nicht mehr zum abzuliefernden Werk gehören, insbesondere ob die Berufungskläger diesbezüglich auf die Vertragserfüllung verzichtet haben.