Die Verhandlungen seien gemäss Mail vom 23. April 2015 immer unter dem Vorbehalt gestanden, dass ohne Einigung die Arbeiten auszuführen seien. Daher sei der Berufungsbeklagten auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin klar gewesen, dass die Leistungen nicht gestrichen gewesen seien. Insgesamt liege somit die Vermutung nahe, dass die Berufungsbeklagte sich bezüglich des Projekts und in spezieller Weise bei den Fensterausbrüchen im UG erheblich verkalkuliert habe, und dies nun durch nicht Erbringung von Leistungen zu Lasten der Berufungskläger ausgleichen möchte. Die Berufungskläger seien hingegen bereit, den vollen Werklohn bei voller Leistungserbringung anstandslos zu bezahlen.