Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie ausführe, erst im Juni 2015 sei ohne Vorankündigung die Aufforderung zur Ausführung der Fensterausbrüche erfolgt, und fortfahre, diese seien in der Mängelliste vom 14. April 2015 erwähnt und seien in der Folge mindestens bis Mitte April nicht mehr Thema gewesen. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Preisverhandlungen als Beweis dafür gewertet, dass die Leistungen gestrichen gewesen seien. Die Verhandlungen seien gemäss Mail vom 23. April 2015 immer unter dem Vorbehalt gestanden, dass ohne Einigung die Arbeiten auszuführen seien.