Der Betrag von CHF 8‘000.00 habe auf einer Schätzung basiert. Nachdem die Berufungsbeklagte nicht auf das für sie sehr vorteilhafte Angebot eingestiegen sei, hätten die Berufungskläger bereits am 14. April 2015 und nicht erst im Juni 2015 klar darauf hingewiesen, dass die Arbeiten im Fall einer Nicht-Einigung vollständig zu erbringen seien. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie ausführe, erst im Juni 2015 sei ohne Vorankündigung die Aufforderung zur Ausführung der Fensterausbrüche erfolgt, und fortfahre, diese seien in der Mängelliste vom 14. April 2015 erwähnt und seien in der Folge mindestens bis Mitte April nicht mehr Thema gewesen.