Auch zu diesem Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte nie einen Hinweis auf allfällige Mehrkosten gemacht. Diese hätten den Berufungsklägern nicht einfach klar sein müssen, wie es die Vorinstanz festhalte. Zudem hätten Mehrkosten laut Vertrag eindeutig vorgängig angezeigt und genehmigt werden müssen. Es sei nicht korrekt, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Berufungskläger Kosten von CHF 8'000.00 in Abzug hätten bringen wollen und erst im Juni 2015 ohne Vorankündigung die Aufforderung zur Fertigstellung gestellt hätten. Der Betrag von CHF 8‘000.00 habe auf einer Schätzung basiert.