Zudem habe Hr. D.___ gesagt, sie hätten den Rohbau abgeschlossen gehabt. Die Berufungsbeklagte habe bis Mai 2015 nie auf Mehrkosten durch die Verschiebung hingewiesen. Die Berufungskläger hätten deshalb davon ausgehen dürfen, dass keine Mehrkosten entstünden. Der Kostenunterschied zwischen den Kostenangaben der Berufungsbeklagten für die Fensterausbrüche im UG von CHF 3'739.00 und der Offertbetrag von CHF 19'170.00 der E.___ AG für dieselben Rohbauarbeiten lasse sich nicht durch Mehrkosten aufgrund verzögerter Leistungserbringung begründen. Diese frappante Diskrepanz habe die Vorinstanz nicht weiter untersucht und falsch gewürdigt.