Hier habe es die Vorinstanz klar versäumt, von der Berufungsbeklagten eine klare Ja-/Nein-Stellungnahme bezüglich der Aussage der Berufungskläger einzufordern. Dies wäre entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr wichtig gewesen, um den ursprünglichen Auslöser für die vorläufige Verschiebung festzustellen. Hr. D.___ habe in seinen Aussagen zwei Dinge bestätigt, welche die Vorinstanz falsch oder nicht berücksichtigt habe. Es habe sehr wohl konkrete Pläne über die Innenraumgestaltung gegeben, ansonsten Hr. D.___ ja wohl nicht ausgesagt hätte, dass ein Fenster an der Stelle, wo das Bad geplant sei, nicht gehe. Zudem habe Hr. D.___ gesagt, sie hätten den Rohbau abgeschlossen gehabt.