Auch die Feststellung der Vorinstanz zum Mail vom 4. Januar 2015, die Berufungskläger hätten der Berufungsbeklagten auf deren ausdrückliche Nachfrage hin den Verzicht auf die Realisierung mitgeteilt, sei voreingenommen und übertrieben dargestellt. Im Mail sei lediglich eine Aufzählung von Pendenzen beschrieben, die bei der nächsten Bausitzung hätten gesprochen werden sollen. Auch bezüglich der Kosten für die Fensterausbrüche im UG müsse der Kostenaufstellung der Vorinstanz klar widersprochen werden. Hier habe es die Vorinstanz klar versäumt, von der Berufungsbeklagten eine klare Ja-/Nein-Stellungnahme bezüglich der Aussage der Berufungskläger einzufordern.