Demnach habe selbst die Berufungsbeklagte die Leistungen im UG nicht als gestrichen angesehen. Die Aussage «momentan nicht realisieren, vor Projektabschluss erfolgt je nach Planungsstand und Finanzmittel der definitive Entscheid» im Mail vom 4. Januar 2014 könne doch nur die Bedeutung haben, dass nämlich der Punkt noch nicht entschieden und somit logischerweise auch nicht aus dem Werkvertrag gestrichen sei. Auch die Feststellung der Vorinstanz zum Mail vom 4. Januar 2015, die Berufungskläger hätten der Berufungsbeklagten auf deren ausdrückliche Nachfrage hin den Verzicht auf die Realisierung mitgeteilt, sei voreingenommen und übertrieben dargestellt.