In keinem einzigen vorgelegten Beweis sei von Streichen oder Stornieren die Rede. Ganz im Gegenteil sei die Berufungsbeklagte sogar mit eingeschriebenem Brief aufgefordert worden, die Fensterausbrüche im UG vertragsgemäss auszuführen. Selbst von der Berufungsbeklagten werde in ihrer Kostenaufstellung vom 25. Februar 2015 noch schriftlich festgestellt «wird evt. später gemacht». Demnach habe selbst die Berufungsbeklagte die Leistungen im UG nicht als gestrichen angesehen.