Mit Mail und Auszug der Anhänge vom 27. Oktober 2014 hätten die Berufungskläger den Punkt der Fensterausbrüche UG mit der Aussage «Kellerfenster gemäss Plan Baugesuch» klargestellt, was von der Berufungsbeklagten unwidersprochen geblieben sei. Die Vorinstanz habe den Schluss gezogen, dass die Arbeiten im UG von den Berufungsklägern aus dem Werkvertrag gestrichen worden seien. Das genaue Gegenteil sei der Fall. In allen Beweismitteln sei unzweideutig immer nur von Verschiebung oder momentan Zurückstellen die Rede. In keinem einzigen vorgelegten Beweis sei von Streichen oder Stornieren die Rede.