Der Preis sei klar auf der Basis der vorgelegten Baueingabepläne fixiert und als Pauschalpreis vertraglich festgeschrieben gewesen. Die Aussage «dass (…) und die Masse im Bau noch geprüft werden müssten» beziehe sich entgegen der Feststellung durch die Vorinstanz ausschliesslich auf die Kunststofffenster und nicht auf die Fensterausbrüche selbst. Mit Mail und Auszug der Anhänge vom 27. Oktober 2014 hätten die Berufungskläger den Punkt der Fensterausbrüche UG mit der Aussage «Kellerfenster gemäss Plan Baugesuch» klargestellt, was von der Berufungsbeklagten unwidersprochen geblieben sei.