Die Berufungskläger bringen dagegen vor, die Fensterausbrüche im Untergeschoss seien in den Plänen zur Baueingabe eindeutig in Grösse und Position festgelegt und somit Bestandteil des Werkvertrags gewesen. Die Pläne der Baueingabe seien eine Konkretisierung der Auftragsbestätigung gewesen, welche die Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt habe. Diese Pläne seien die Basis für die Preisgestaltung in der Auftragsbestätigung gewesen. Der Preis sei klar auf der Basis der vorgelegten Baueingabepläne fixiert und als Pauschalpreis vertraglich festgeschrieben gewesen.