In der Stellungnahme vom 28. April 2015 seien die Berufungskläger von Minderkosten von CHF 8‘000.00 ausgegangen. Die Berufungsbeklagte habe vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Fensterausbrüche definitiv auf Eis gelegt würden. Erst im Juni 2015 sei ohne Vorankündigung die Aufforderung erfolgt, die Fensterausbrüche nun doch noch auszuführen. Die nicht ausgeführten Fensterausbrüche stünden einer Abnahme des Werks daher nicht entgegen. 8.2 Die Berufungskläger bringen dagegen vor, die Fensterausbrüche im Untergeschoss seien in den Plänen zur Baueingabe eindeutig in Grösse und Position festgelegt und somit Bestandteil des Werkvertrags gewesen.