Zu diesem Zeitpunkt seien die Fensterausbrüche im Untergeschoss aus dem Auftrag herausgenommen gewesen. Obwohl zwischen den Parteien im März / April 2015 ein reger Kontakt stattgefunden habe, sei damals nie mehr die Rede davon gewesen, die Fensterausbrüche auszuführen. In der Mängelliste vom 14. April 2015 sei zwar erwähnt, dass die Fensterausbrüche noch nicht vorgenommen worden seien, gleichzeitig sei diesbezüglich aber auch auf die Mehr- und Minderaufwendungen verwiesen worden. In der Stellungnahme vom 28. April 2015 seien die Berufungskläger von Minderkosten von CHF 8‘000.00 ausgegangen.