Im Folgenden gehen die Berufungskläger im Einzelnen auf die von ihnen geforderten, aber noch ausstehenden Arbeiten ein. Es betrifft dies die Fensterausbrüche im Untergeschoss, den Dielenboden im Obergeschoss und die Elektrodokumentation. 8.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid, dass die Fensterausbrüche für die Vollendung des Werkes unerheblich seien, damit, dass die Berufungskläger die Fensterausbrüche mit Mail vom 4. Januar 2015 zurückgestellt hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Fensterausbrüche im Untergeschoss aus dem Auftrag herausgenommen gewesen.