Die Berufungskläger hätten als Voraussetzung einer Abnahme die Vollendung des Werks entsprechend der Norm SIA 118 gefordert. Es sei aktenkundig bewiesen, dass das Werk nicht vollendet und folglich auch keine Abnahme möglich gewesen sei. Nicht erbrachte Leistungen oder offensichtlich falsch ausgeführte Arbeiten, die vor der Fertigstellung vom Bauherrn reklamiert würden, seien keine Baumängel, sondern stellten eine Nichterfüllung des Werkvertrags dar. Daher könnten sie auch nicht als unwesentlich eingestuft werden, was eine Abnahme in gewissen Fällen zulassen würde. Im Folgenden gehen die Berufungskläger im Einzelnen auf die von ihnen geforderten, aber noch ausstehenden Arbeiten ein.