Entgegen der Auffassung der Berufungskläger sind weder eine Falschaussage noch ein Täuschungsversuch der Berufungsbeklagten erstellt. 7. Die Berufungskläger sind mit der Feststellung des Vorderrichters, dass am 14. April 2015 die Abnahme mit ihnen anhand einer von A.___ erstellten Mängelliste erfolgt sei, nicht einverstanden. Es habe eindeutig keine Bauabnahme stattgefunden. Es liege weder ein Bauabnahmeprotokoll, wie es in SIA 118 gefordert werde noch eine fingierte Abnahme mit einer begründet retournierten Schlussrechnung vor. Die Berufungskläger hätten als Voraussetzung einer Abnahme die Vollendung des Werks entsprechend der Norm SIA 118 gefordert.