Aus dem Inhalt der sogenannten Auftragsbestätigung ergibt sich zudem, dass der abgeschlossene und bestätigte Vertrag ein Werkvertrag ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte auf durchaus plausible Weise erklärt, wieso sie den Werkvertrag nicht von allem Anfang an vorgelegt hat, wozu sie im Übrigen in keiner Art und Weise verpflichtet war. Es bestand für sie offenbar kein Anlass, den Werkvertrag für ihre Sachdarstellung als Beweismittel anzurufen. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger sind weder eine Falschaussage noch ein Täuschungsversuch der Berufungsbeklagten erstellt.