Die Berufungskläger erklären nicht, welche Vorteile die Berufungsbeklagte daraus hätten ziehen können, wenn sie dem urteilenden Richter den Werkvertrag bewusst vorenthalten hätte. Die Berufungsbeklagte hat die Auftragsbestätigung vorgelegt, welche mit dem genauen Leistungsverzeichnis für den Inhalt der Unternehmerleistung wesentlich aussagekräftiger ist als der eigentliche Werkvertrag, der vorab allgemeine Vertragsbedingungen enthält. Aus dem Inhalt der sogenannten Auftragsbestätigung ergibt sich zudem, dass der abgeschlossene und bestätigte Vertrag ein Werkvertrag ist.