Zu überprüfen ist vielmehr ihre Beweiswürdigung und ihr Beweisergebnis. 6. Wie oben unter Ziffer 3.2 bereits wiedergegeben, hat die Vorinstanz festgehalten, dass von den Parteien weder das Zustandekommen eines Werkvertrags noch die Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 bestritten wurde. Die Berufungskläger erklären nicht, welche Vorteile die Berufungsbeklagte daraus hätten ziehen können, wenn sie dem urteilenden Richter den Werkvertrag bewusst vorenthalten hätte.