Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Frage, ob das Werk vollendet war und eine Abnahme stattgefunden hat, wird nachfolgend eingehend geprüft, zumal auch die Berufungskläger dazu noch weitere Ausführungen ankündigen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Frage des Amtsgerichtspräsidenten auch anders als suggestiv verstanden werden kann. Darüber hinaus hat sich A.___ dadurch nicht zu einer ungewollten Antwort verleiten lassen und hat seinen Standpunkt konsequent weiter vertreten. Im Übrigen aber geht es nicht darum, der Vorinstanz eine Voreingenommenheit nachzuweisen. Zu überprüfen ist vielmehr ihre Beweiswürdigung und ihr Beweisergebnis.