Die Berufungskläger beanstanden die Feststellung des Vorderrichters, dass sie mit der Berufungsbeklagten eine Abnahme durchgeführt hätten. Trotz ihrer klaren Aussagen und der vorgelegten Beweismittel stelle der Gerichtspräsident sodann die Suggestivfrage nach der Bauabnahme. Dies sei unzulässig und beweise die Voreingenommenheit der Vorinstanz. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Frage, ob das Werk vollendet war und eine Abnahme stattgefunden hat, wird nachfolgend eingehend geprüft, zumal auch die Berufungskläger dazu noch weitere Ausführungen ankündigen.