Im Übrigen aber ist die Rüge, da zu unsubstantiiert, abzuweisen. 5.1 Die Berufungskläger äussern sich zur Bezeichnung der Berufungsbeklagten als Total- bzw. Generalunternehmerin und führen weiter aus, die Bezeichnung Totalunternehmerin sei nach Art und Inhalt des Werkvertrags, wie die Vorinstanz zu recht festhalte, korrekt. Worauf sie damit konkret hinaus wollen, ist nicht klar. Allenfalls wird später noch darauf zurückzukommen sein, da die Berufungskläger selbst erklären, bei den Ausführungen zur Mehr-/Minderkostenrechnung und zur Nachtragsofferte des Elektrikers im Detail darauf zurückkommen zu wollen.