Mit dem USB-Stick hätte klarer Beweis nicht nur in Bezug auf die Arbeitsausführung (Baumängel), sondern auch über den zeitlichen Verlauf der Arbeiten, die für die Beurteilung weiterer wichtiger Streitpunkte (z.B. Mehrkosten Elektriker, Baumeisterkosten Untergeschoss, etc.) wichtig gewesen wären, geführt werden können. Trotz der Fülle der Daten hätte dank der chronologischen Ordnung mit Datum und den aussagekräftigen Titeln leicht der Bezug zu den jeweiligen Verhandlungspunkten hergestellt werden können. 4.2 Nach Art. 177 ZPO gelten auch elektronische Dateien, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, als Urkunden und damit als zulässige Beweismittel.