4.1 Die Berufungskläger rügen zuerst, dass der Vorderrichter den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sämtliche Bilddokumentationen auf einem USB-Stick zu den Akten zu reichen, abgewiesen hat. Mit dem USB-Stick hätte klarer Beweis nicht nur in Bezug auf die Arbeitsausführung (Baumängel), sondern auch über den zeitlichen Verlauf der Arbeiten, die für die Beurteilung weiterer wichtiger Streitpunkte (z.B. Mehrkosten Elektriker, Baumeisterkosten Untergeschoss, etc.) wichtig gewesen wären, geführt werden können.