Die von ihnen geltend gemachten Eigenleistungen erachtete er nicht als rechtsgenüglich bewiesen (S. 28). Zudem qualifizierte er die Berufungsbeklagte entsprechend der Bezeichnung in der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 als Totalunternehmerin (S. 28) und folgerte daraus, als Totalunternehmerin habe sie Anspruch auf ein umfassendes Bauhandwerkerpfandrecht für ihre ganze Vergütung, also sowohl für die intellektuellen als auch für die handwerklichen Arbeiten sowie das Material (S. 29). 4.1