Dabei ergab sich ein Restanspruch der Berufungsbeklagten von CHF 22‘388.56 (S. 26). 3.6 In seinen weiteren Erwägungen verneinte der Amtsgerichtspräsident ein Rückbehaltungsrecht der Berufungskläger (S. 27 – 28). Die von ihnen geltend gemachten Eigenleistungen erachtete er nicht als rechtsgenüglich bewiesen (S. 28).