Die geschuldete Restsumme ermittelte der Vorderrichter in einer Gegenüberstellung der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 und der Schlussrechnung vom 22. April 2015. Dabei hätten sich diverse zahlenmässige Differenzen ergeben. Einerseits handle es sich dabei um Mehrleistungen, welche zusätzlich verrechnet worden und andererseits um Minderleistungen, die in Abzug gebracht worden seien. Der Vorderrichter prüfte deshalb die strittigen Mehr- und Minderkosten im Einzelnen (S. 19 – 25). Dabei ergab sich ein Restanspruch der Berufungsbeklagten von CHF 22‘388.56 (S. 26).