Im Rahmen der Besichtigung vom 14. April 2015 sei demnach die Abnahme durch die Berufungskläger erfolgt. Gestützt darauf erachtete der Vorderrichter der Forderung der Berufungsbeklagten als fällig, da die detaillierte Schlussrechnung mit der Restsumme von CHF 22‘000.00 verschickt und von den Berufungsklägern geprüft worden sei. Gemäss der nachfolgenden Überprüfung der Mehr- und Minderleistungen habe sich diese Restsumme nachträglich als geschuldet erwiesen (S. 17 – 18). 3.5 Die geschuldete Restsumme ermittelte der Vorderrichter in einer Gegenüberstellung der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 und der Schlussrechnung vom 22. April 2015.