3.4 Als Zwischenfazit hielt der Vorderrichter fest, dass weder die nicht ausgeführten Fensterausbrüche im Keller, noch die Verlegung des Dielenbodens mit den falschen Brettern, noch die zubetonierte Aussparung für den Rollladengurt oder die angeblich nicht korrekte Elektrodokumentation als wesentliche Mängel zu bezeichnen seien. Entsprechend liege ein vollendetes Werk vor, dessen Abnahme zulässig gewesen sei. Im Rahmen der Besichtigung vom 14. April 2015 sei demnach die Abnahme durch die Berufungskläger erfolgt.