In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die nicht ausgeführten Baumeisterarbeiten im Keller (Fensterausbrüche), die Verlegung des Dielenbodens mit den falschen Brettern, der zubetonierte Fensterkasten sowie die nicht korrekte Elektrodokumentation einer Abnahme entgegen gestanden hätten (S. 12). In der Folge wurde für jede einzelne dieser Positionen geprüft, ob sie für die Vollendung des Werkes erheblich war und dessen Abnahme entgegengestanden ist (S. 13 – 17). 3.4