Da die Berufungskläger stets den Standpunkt vertreten hatten, es liege kein vollendetes Werk vor, weshalb dieses auch nicht abgenommen worden sei, wird im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, am 14. April 2015 sei die Abnahme mit den Berufungsklägern anhand einer von A.___ erstellten Mängelliste erfolgt. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die nicht ausgeführten Baumeisterarbeiten im Keller (Fensterausbrüche), die Verlegung des Dielenbodens mit den falschen Brettern, der zubetonierte Fensterkasten sowie die nicht korrekte Elektrodokumentation einer Abnahme entgegen gestanden hätten (S. 12).