Nebst dem Zustandekommen des Werkvertrags und der Anwendung der SIA-Norm 118 werde von den Parteien ebenfalls nicht bestritten, dass die Berufungskläger vom Pauschalpreis von CHF 221‘000.00 bisher insgesamt CHF 195‘000.00 bezahlt hätten. 3.3 Da die Berufungskläger stets den Standpunkt vertreten hatten, es liege kein vollendetes Werk vor, weshalb dieses auch nicht abgenommen worden sei, wird im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, am 14. April 2015 sei die Abnahme mit den Berufungsklägern anhand einer von A.___ erstellten Mängelliste erfolgt.