Die Parteien hätten im Hinblick auf den Umbau des Hauses der Berufungskläger einen Werkvertrag abgeschlossen. Gemäss der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 sei für die Leistungen der Berufungsbeklagten als Totalunternehmerin ein pauschaler Werkpreis von CHF 221‘000.00 (inkl. MWST) vereinbart worden. Die Umbauarbeiten hätten aus Planungs-, Baumeister-, Schreiner-, Gipser-, Maler-, Platten- und Glaserarbeiten bestanden. Nebst dem Zustandekommen des Werkvertrags und der Anwendung der SIA-Norm 118 werde von den Parteien ebenfalls nicht bestritten, dass die Berufungskläger vom Pauschalpreis von CHF 221‘000.00 bisher insgesamt CHF 195‘000.00 bezahlt hätten.