Bereits an dieser Stelle kann daher sogleich festgehalten werden, dass die Berufungskläger damit die systematische Vorgehensweise der Vorinstanz und deren Ansatz bei der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs akzeptieren. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils werden deshalb und auch aus Gründen der Übersichtlichkeit kurz zusammengefasst. 3.2 Der Amtsgerichtspräsident hielt in seinem Urteil zunächst die Prozessgeschichte und die Parteivorbringen fest (S. 3 – 11). Sodann ging er von einem Zustandekommen eines Werkvertrages aus. Die Parteien hätten im Hinblick auf den Umbau des Hauses der Berufungskläger einen Werkvertrag abgeschlossen.